Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 81 Mündliche Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 20.12.2023 – EnVZ 3/21
- BGH, 20.12.2023 – EnVZ 4/21
- BGH, 20.12.2023 – EnVZ 5/21
- BGH, 20.12.2023 – EnVZ 2/21Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Ausführung zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.12.2023 – EnVZ 1/21
- BGH, 09.05.2023 – EnVR 16/20Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen
- BGH, 05.07.2022 – EnVR 77/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen durch die Bundesnetzagentur; einheitliches Briefmarkenentgelt für alle Ein- und Ausspeisepunkte - REGENT
19 Entscheidungen zu § 81 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/81#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/81#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.